AGB Konsumenten
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von
Persanoir, einer Marke der MateriaMed GmbH für
Firmenkunden (gültig ab: 10.4.2019)
Download: AGB Firmenkunden
I. Allgemeines
1. Wir führen Aufträge nur nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus.
2. Gegenteilige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind, ungeachtet des
Zeitpunktes ihres Einlangens bei uns, auch wenn sie unwidersprochen bleiben, jedenfalls
rechtsunwirksam.
3. Durch Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit uns anerkennt der Käufer
diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere
Angebote auf 3 Monate befristet.
5. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt
oder ihnen durch Erfüllung und Rechnungslegung entsprochen worden ist.
6. Nebenabreden bedürfen ausnahmslos der Schriftlichkeit.
7. Durch den Einbau von Persanoir kann es zum Garantieverlust von Seiten des
Fensterherstellers kommen. Der Käufer installiert das Produkt auf eigenes Risiko. Der Käufer
nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis und hält Persanoir diesbezüglich Schad- und klaglos!
II. Preise
1. Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Destinationen und
verpflichten nicht zur Lieferung nach anderen Orten.
2. Für die Preisberechnung ist stets die in unserem Werk festgestellte Maßeinheit (Stück,
Gewicht, Laufmeter, etc.) maßgebend.
3. Nach Vertragsabschluss in ausländischer Währung sind wir berechtigt, bei Abwertung der
vereinbarten Währungseinheit um mehr als 3% im Verhältnis zum Euro entweder vom Vertrag
zurückzutreten, oder eine zum Zeitpunkt der Abwertung noch nicht bezahlte Rechnung analog
anzupassen.
III. Zahlung
1. Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Voraus ohne Abzug zu leisten.
2. Zahlungen werden immer auf die älteste fällige Forderung und deren allfällige
Nebenansprüche angerechnet.
3. Gegenüber Forderungen der Persanoir kann der Käufer nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
4. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
5. Alle mit der Zahlung und Einlösung von Schecks und Wechsel verbundenen Spesen,
einschließlich Diskontzinsen, gehen zu Lasten des Käufers.
IV. Verzug, Vermögensverfall des Käufers
1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 14% p.a. sowie Mahnspesen zu
entrichten, weiters sind die Kosten eines Inkassobüros und das Honorar eines von uns zur
Einbringlichmachung der offenen Forderung beauftragten Rechtsanwaltes zu tragen.
2. Bei Zahlungsverzug sowie bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist Persanoir
berechtigt, sämtliche offene Forderungen fällig zu stellen, vor Erfüllung Vorauszahlung oder
Sicherheiten zu verlangen, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. mit der
Ausführung innezuhalten.
V. Lieferung
1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Unsere Lieferzeiten sind unverbindlich. Angaben über Termine von Lieferungen gelten
immer für Lieferungen ab Werk. Mehrkosten für Luftpost, Express- und Eilgutsendungen
gehen zu Lasten des Käufers.
3. Bei Übergabe der Ware an den Käufer, mit ihrer Abgabe zur Versendung oder bei
Annahmeverzug ist die Lieferung erfüllt und es geht jegliche Gefahr auf den Käufer über.
4. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen, noch bestehende
Lieferverpflichtungen zu stornieren, oder weitere Lieferungen nur noch per Nachnahme zu
versenden, wenn die vereinbarte Zahlungsfrist für vorhergehende Lieferungen überschritten
ist.
5. Abrufaufträge, die bei der Bestellung nicht ganz in einzelne Teillieferungen eingeteilt
werden, haben grundsätzlich eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten, gerechnet vom Datum
der Auftragserteilung. Nach Ablauf dieser Frist können wir entweder die Abnahme der Ware
verlangen oder die für den Auftrag eingekauften Materialien in Rechnung stellen.
VI. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder bei Lieferanten, Arbeitskrafts-,
Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks und Verkehrsstörungen befreien die Persanoir für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferverpflichtung und
berechtigen Persanoir vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Persanoir behält sich an den gelieferten Waren das Eigentum solange vor, bis sämtliche
Forderungen der Persanoir gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich
künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der
Persanoir in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung der Persanoir begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt und
sonstige durch Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogenen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die von Persanoir gelieferte Ware auf seine Kosten gegen
versicherbare Schäden ausreichend zu versichern (Feuer, Wasser, Diebstahl etc.). Er tritt
Persanoir seine Forderungen aus diesen Versicherungsverträgen hiermit im Voraus ab.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
Persanoir nach angemessener Fristsetzung zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch Persanoir liegt – sofern nicht das
Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet – ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies
Persanoir ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
der Käufer Persanoir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der
Käufer tritt jedoch Persanoir bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen. Persanoir nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu
verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis der Persanoir, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Persanoir die Abtretung
nicht aufzudecken und die Forderungen nicht einzuziehen solange der Käufer Persanoir
gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine
Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Persanoir kann sonst nach angemessener Fristsetzung
verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Ist die abgetretene Forderung gegen Drittschuldner in eine laufende Rechnung
aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung – einschließlich des Schluss-
Saldos – in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware ist im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges zulässig und zwar auch zusammen mit anderen, nicht
Persanoir gehörenden Gegenständen. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Käufer
erfolgt für Persanoir. Persanoir erwirbt das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache
im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende
Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von Persanoir gelieferte Vorbehaltsware.
8. Persanoir verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als
20% übersteigt.
VIII. Verpackung
Mehrkosten für Verpackungsaufwand gehen, sofern nicht anders vereinbart, zu Lasten des
Käufers. Kisten, Container und Paletten bleiben unser Eigentum, sofern nichts anderes
vereinbart wird, oder die Verpackung vom Käufer gesondert bezahlt wird.
IX. Transport, Versicherung und Erfüllung
1. Das Versandrisiko trägt der Käufer, die Lieferungen des Verkäufers erfolgen also ab Werk
auf Gefahr des Käufers. Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für „frachtfrei“- bzw.
„franko“-Lieferungen, in Anlehnung an die jeweils neuesten Incoterms.
2. Die Lieferung ist in diesen Fällen mit Abgang der Ware aus unserem Lager erfüllt.
Verzögert sich der Abgang der Ware aus unserem Lager ohne unser Verschulden, so gilt als
Erfüllungszeit der Zeitpunkt der Erklärung der Versandbereitschaft.
3. Wenn nicht anders vereinbart, ist jegliche Versicherung durch den Käufer auf seine
Rechnung abzuschließen.
4. Im Falle von FOB- und CIF-Lieferungen kommen die Bestimmungen der jeweilig neuesten
Incoterms zur Anwendung.
5. In keinem Fall berechtigen währen des Transportes entstandene Schäden zu einer späteren
Bezahlung der Rechnung oder zu einer teilweisen oder völligen Zurückbehaltung des
Rechnungsbetrages.
6. Die Wahl des Versandweges und die Versandart erfolgt durch den Verkäufer. Wünsche des
Käufers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
X. Toleranzen
Maßgebend für die Beurteilung der gelieferten Ware sind die vom Verkäufer beim Versand
festgelegten Gewichte, Stückzahlen, Mengen, Längen und Breiten.
XI. Produkthaftung
1. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für
Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet.
2. Für einen Fall, dass der Käufer die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen
Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Haftungsausschluss zu
überbinden.
XII. Werbung
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden Preislisten, Produktinformationen und spezielle
Angebote per Telefon, Fax oder Email zu erhalten.
XIII. Gewährleistung
1. Persanoir gewährleistet, dass das gemäß diesem Abkommen verkaufte Produkt die
Standardqualität mit fabrikationsbedingten Schwankungen in der Qualität bzw. den
Dimensionen darstellt und den von Persanoir für dieses Produkt angegebenen Spezifikationen
annähernd entspricht. Für Eigenschaften, die von der schriftlichen Spezifikation nicht erfasst
sind, wird nicht gewährleistet, ebenso wenig für bestimmte Be- und Verarbeitungsergebnisse.
Der Verkäufer leistet keine – ausdrückliche oder stillschweigende – Gewähr irgendeiner Art,
auch nicht bezüglich der Marktfähigkeit oder dafür, dass das Produkt für einen ganz
bestimmten Zweck geeignet ist. Der Käufer trägt die Gefahr für die Eignung des Produktes
für den von ihm vorgesehenen Gebrauch und ebenso alle Risiken, die sich aus der
Handhabung oder der Verwendung der Produkte ergeben, ganz gleich, ob sie einzeln oder in
Verbindung mit anderen Produkten zur Anwendung gelangen. Jegliche dem Käufer gezeigten
oder übergebenen Muster (insbesondere auch größere Musterlieferungen) oder Vorlagen
dienen nur dazu, die übliche Ausführung und Qualität der Produkte darzustellen und besagen
nicht, dass die Produkte unbedingt dieser Ausführung und Qualität entsprechen.
2. Eigenschaften von Probe- oder Musterlieferungen gelten nur dann und insoweit als
zugesichert, als dies von uns schriftlich bestätigt wird.
3. Der Käufer hat die Produkte sofort nach Anlieferung einer Prüfung zu unterziehen.
Mängelrügen werden nur vor Be- und Verarbeitung der Ware berücksichtigt und nur wenn sie
unter Angabe von Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer, Warenbezeichnung und
Spezifikation des Fehlers schriftlich erfolgen. Gegebenenfalls sind repräsentative Muster zu
übermitteln. Offene Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 6 Tagen und versteckte
Mängel innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen der Ware zu melden.
4. Mängelrügen, die außerhalb der oben angegebenen Fälle und Fristen erhoben werden oder
für den Fall, dass die Ware nicht mit der nötigen Sorgfalt behandelt oder eingelagert wurde,
sind ausgeschlossen.
5. Lieferungen, die vereinbarungsgemäß als Probelieferung bezeichnet wurden, berechtigen
nicht zur Mängelrüge.
6. Bei Minderqualität und Abfällen sind Mängelrügen ausgeschlossen. Bei gerechtfertigten
Mängelrügen wird die Ware nach Wahl von Persanoir umgetauscht oder gegen Gutschrift
zurückgenommen. Bei bewiesenen und anerkannten Fehlmengen (Minderlieferung) hat
Persanoir die Wahl zwischen Nachlieferung oder entsprechender Gutschrift.
7. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
8. Rücksendungen dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten
vorgenommen werden.
XIV. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen Persanoir wegen Mängelfolgeschäden, insbesondere
Produktionsausfall oder entgangener Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, Persanoir fiele
grobe Fahrlässigkeit zur Last.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Wien.
2. Die Vertragsteile vereinbaren die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für den Verkäufer
in Österreich zuständigen Gerichtes. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche
nach seiner Wahl bei dem für den Käufer zuständigen Gericht geltend zu machen. Das
Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.
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MateriaMed GmbH
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